Statuten FDP Suhr

Freisinnig-demokratische Volkspartei Suhr

I. Name, Zweck

Art. 1, Name
Unter dem Namen Freisinnig-demokratische Volkspartei Suhr (nachstehend „Partei“ genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
Er gehört als Ortssektion der Bezirkspartei, der Kantonalpartei und der schweizerischen Partei an.

Art. 2, Zweck
Zweck sind die Pflege und die Förderung des liberalen Gedankengutes. Die Partei setzt sich in diesem Sinne mit den politischen Fragen des Bundes, des Kantons und insbesondere der Gemeinde Suhr auseinander. Die Partei nominiert ihre Kandidaten für die Behörden- und Parlamentswahlen.


II. Mitgliedschaft

Art. 3, Aufnahme
Als Mitglieder der Partei werden Personen, die sich zu den in Art. 2 erwähnten Grundsätzen bekennen, aufgenommen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

Art. 4, Austritt
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.

Art. 5, Ausschluss
Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigen Gründen ausschliessen. Die Gründe sind ihm schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann an die nächste ordentliche Generalversammlung rekurrieren. Diese entscheidet endgültig. Als wichtiger Grund gilt auch das Nichteinbezahlen des Mitgliederbeitrages.


III. Organisation, Verwaltung

Art. 6, Organe
Organe sind:
a) die Generalversammlung
b) die Mitgliederversammlung
c) der Vorstand
d) die Rechnungsrevisoren

Art. 7, Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ. Sie ist für alle Belange zuständig, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind. Ihr obliegen insbesondere
a) Statutenrevision
b) Wahl Präsident/in oder Co-Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
c) Wahl der Rechnungsrevisoren
d) Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung
e) Festsetzung des Jahresbudgets und des Mitgliederbeitrages

Art. 8
Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im ersten Quartal des Jahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt, so oft es die Geschäfte verlangen. Mindestens 10 Mitglieder können vom Vorstand unter schriftlicher Angabe der Traktanden die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen. Diese hat innerhalb eines Monats stattzufinden.

Art. 9
Der Vorstand lädt mindestens 10 Tage vor der Durchführung unter Angabe der Traktanden schriftlich ein.

Art. 10, Mitgliederversammlung
In die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen
a) Stellungnahmen zu öffentlichen Fragen
b) Vorschlag von Kandidaten für Bezirks- und Kantonalbehörden sowie der eidgenössischen Räte
c) Nomination von Kandidaten für Gemeindewahlen
Für die Einladung gelten die Bestimmungen über die Generalversammlung. In dringenden Fällen ist eine kürzere Einladungsfrist möglich.

Art. 11, Vorstand
Der Vorstand besteht aus Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier und mindestens einem weiteren Mitglied. Ein Co-Präsidium, anstelle von Präsident und Vizepräsident, ist möglich. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
Die Generalversammlung bestimmt den Präsidenten oder die Co-Präsidenten. Der Vorstand konstituiert sich im übrigen selber.
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident, die Co-Präsidenten oder der Vizepräsident je zusammen mit dem Aktuar oder dem Kassier.

Art. 12
Der Vorstand sorgt für die Erfüllung des Vereinszweckes. Es obliegen ihm insbesondere
a) administrative Führung der Partei
b) Vertretung der Partei nach aussen
c) Vorbereitung der Wahl- und Abstimmungsgeschäfte
d) Werbung und Information
e) Organisation der Versammlungen
f) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
g) Zusammenarbeit mit anderen Ortsparteien sowie der Bezirks- und Kantonalpartei
h) Nomination der Delegierten
i) Vollziehung der Beschlüsse von Versammlungen
k) Aufstellung eines Jahresprogrammes

Art. 13
Zu den Vorstandssitzungen ist in der Regel schriftlich einzuladen. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder notwendig.

Art. 14, Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren, die nicht dem Vorstand angehören.

Art. 15, Finanzielles
Die Auslagen der Partei werden bestritten aus Vermögen, Vermögensertrag, Mitgliederbeiträgen und Spenden. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 16, Wahlen, Abstimmungen
Wahlen oder Abstimmungen erfolgen offen oder geheim. Es entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden. Ersatzwahlen in den Vorstand und als Rechnungsrevisoren erfolgen für den Rest der Amtsperiode.


IV. Schlussbestimmungen

Art. 17, Statutenänderung
Die Statuten können jederzeit von der Generalversammlung geändert werden. Die Änderungsanträge sind den Mitgliedern mit der Einladung bekannt zu geben.

Art. 18, Auflösung
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das Vereinsvermögen ist der Kantonalpartei zur Verwaltung zu übergeben. Diese stellt es einer allfällig neu zu gründenden Ortspartei Suhr zur Verfügung.

Art. 19, Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der heutigen Generalversammlung genehmigt worden. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen die bisherigen Statuten.


Suhr, den 23. Februar 1989

Der Präsident, Ueli Häusermann

Der Aktuar, Kurt Wirz

 

Statutenänderung Artikel 7 und Artikel 11 genehmigt an der Generalversammlung vom 13. Februar 2008.